23. März 2020

Aktuelle Informationen und Links zur Corona-Krise

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Krise hat das öffentliche Leben in Deutschland, insbesondere in Bayern weitgehend lahmgelegt. Die seit Samstag, den 21.03.2020 in Bayern wirksam gewordenen Ausgangsbeschränkungen haben auch Auswirkungen auf unseren Berufsstand. Generell gilt, dass Steuerkanzleien von den angeordneten Schließungen nicht betroffen sind. Wir dürfen auch weiterhin arbeiten, wenngleich wir versuchen unsere Mitarbeiter, soweit wie möglich, von zu Hause aus tätig werden zu lassen.

Für den Besuch unserer Mandanten gilt aufgrund der Verfügung der bayerischen Staatsregierung, dass die Kanzlei nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden darf. Hierzu zählen beispielsweise die Stundungsanträge, aber auch das Überbringen der Finanz- und Lohnbuchhaltung. Da die Kanzleitüre derzeit geschlossen ist, werden die Mandanten gebeten zu klingeln. Wir werden dann die Unterlagen mittels eines beweglichen Behälters in Empfang nehmen. Besprechungen mit unseren Mandanten werden wir auf das notwendigste Maß reduzieren und dabei die gebotenen Abstandsregeln einhalten. Jahresabschlussbesprechungen werden wir, wenn möglich, telefonisch oder per Zuschaltung, möglicherweise auch über Videokonferenzen durchführen.

Wir versuchen Sie mit aktuellen Neuigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nachstehend einige Links zu wichtigen Verlautbarungen:

Steuerberaterkammer München:

Die Steuerberaterkammer hat eine eigene Seite für wichtige Informationen und Pressemitteilungen rund um die Corona-Krise eingerichtet.

Steuerberaterkammer

BMF-Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Mitte März wurde ein Schreiben des BMF an die obersten Finanzbehörden der Länder zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht.
Diese Reaktion der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2020 u.a. die festgesetzte Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Antrag stunden lassen. Bei den Anträgen für Stundungen dürfen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Die Finanzämter werden grundsätzlich auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten. Der großzügige Umgang mit Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer ist ebenfalls positiv zu beurteilen, da dies den Unternehmen hilft ihre notwendige Liquidität zu erhalten. Auch die Ankündigung, auf die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 verzichten zu wollen, ist besonders zu begrüßen.
Diese Maßnahmen sind allerdings nicht ausreichend, um in Zeiten wie diesen den Unternehmen bei der Erhaltung ihrer Liquidität zu helfen. Hilfreich wäre eine Stundungsregelung auch für die Lohnsteuer. Auch eine Regelung zur automatischen Fristverlängerung bzw. zur Aussetzung der Festsetzung der Verspätungszuschläge würde Unternehmen und deren Steuerberatern, die an der Grenze ihrer Auslastung arbeiten, mehr Handlungsspielraum verschaffen. Eine unbürokratische Fristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung würde große Erleichterung bringen.

Zum BMF-Schreiben

Bundesagentur für Arbeit und Soziales zur Ausweitung des Kurzarbeitergeldes

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert. Das bedeutet unter anderem, dass statt bisher 30 Prozent nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen und den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet werden. Außerdem können Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nun ebenfalls in Kurzarbeit gehen.

Bundesagentur für Arbeit und Soziales

Zur finanziellen Unterstützung dienen die folgenden Links:

Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen

Soforthilfeprogramm

Liquiditätshilfe der LfA Förderbank Bayern

LfA Förderbank Bayern

Antrag zur Steuerstundung (Verzicht der Stundungszinsen bis 31.12.2020)

Antrag zur Steuerstundung

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